Es darf auch nicht jeder Prüfer alles eintragen.
Für Sonderfälle muss man den leitenden Ingenieur bemühen. In dem Fall vielleicht von Nöten.
Wo hast Du dann den Unsinn her.
Ich habe in meinem abwechslungsreichen „Autoleben“ schon so viele Eintragungen mitgemacht, ob nun nach StVZO Par. 19 Abs. 2 , Par. 19 Abs. 3 oder nach Par. 21. Jeder zugelassene TÜV-Prüfer ist legitimiert, dieses Feld der Eintragungen durchzuführen.
Eine ABE sowie ein Teilegutachten sind wohl nicht vorhanden. Das macht die Sache schwierig. So wie ich es sehe, fehlt also sowohl eine Materialprüfung als auch eine Sicherheits-Betriebsprüfung der Kombi Mokka-B in Verbindung mit benannter Anhängerkupplung.
Wie soll also ein gewissenhafter TÜV-Prüfer hier ermessen können, ob die Kombi in allen Betriebs-Eventualitäten des Strassenverkehr sicher ist und keine Gefahr darstellt.
Schliesslich haftet der TÜV-Prüfer im Falle eines Schadenereignisses, wenn die Abnahme fahrlässig erfolgte und die notwendigen Prüfunterlagen nicht vorhanden sind, die Abnahme also auf wackligen Beinen steht.
VG