ich stimme dir im Grundsatz zu,
aber der Begründung folge ich nicht.
denk nur an die durchgezogene Linie, die gilt auch bei Schnee, somit ....
Gruß
SK
Ich kenne das aus meiner beruflichen Ausbildung und Praxis anders.
Siehe hierzu auch folgendes Zitat aus einem Artikel von "Zeit - online":
"Grundsätzlich gilt bei Verkehrszeichen der sogenannte Sichtbarkeitsgrundsatz. VerdeckteVerkehrszeichen, nicht mehr erkennbare Markierungen auf der Fahrbahn oder aufeinem Parkplatz, beispielsweise durch Schnee verdeckt, entfalten keine Rechtswirkung. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem Urteil vom 30.September 2010 (Az. 3 RBs 336/09) auch so entschieden."
Ist ja auch ganz logisch - wie soll ein ortsfremder Verkehrsteilnehmer wissen, welche Markierungen auf einer verschneiten Straße vorhanden sind. So z.B. eine Zeichen 295 - "Fahrstreifenbegrenzung" (im Volksmund "durchgezogenen Linie") ohne das Zeichen 267 "Überholverbot".
(Wobei Zeichen 295 alleine das Überholen nicht verbietet, wenn hierzu ausreichend Platz ist und die Begrenzungslinie nicht be- oder überfahren werden muss).
Gruß
[font='Times New Roman,Times,serif'][font='Arial,Helvetica,sans-serif']Helmut
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