Bereits vor einiger Zeit hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe die Rechte der Eigentümer von Kraftfahrzeugen maßgeblich gestärkt. Streitgegenstand im Verfahren war eine Bestimmung in einem Autokaufvertrag, die die Garantie erlöschen ließ, wenn der Kunde das Fahrzeug nicht in einer Hersteller- oder Vertragswerkstatt warten, inspizieren oder pflegen lässt.
Die Karlsruher Richter entschieden, dass eine solche Beschränkung der Garantie unwirksam ist und Kunden damit auch weiterhin einen Garantieanspruch gegen den Hersteller haben – auch dann, wenn Sie ihr Auto in einer „freien“ Werkstatt haben warten lassen (Urteil vom 25. September 2013 – VIII ZR 206/12).
Richter: Beschränkung der Garantie ist unberechtigt
Die Richter des BGH waren der Ansicht, dass die Gebrauchtwagengarantie eine vom Käufer zahlungspflichtig gekaufte Leistung gewesen sei, die auch im Kaufvertrag über den Gebrauchtwagen „inklusive 1 Jahr Gebrauchtwagen-Garantie“ ausgewiesen war. In dem Urteil führten die Richter aus, dass es Autokäufer in unzulässiger Weise unangemessen benachteiligen würde, wenn eine Garantie in der beschriebenen Form ausgeschlossen wird – entsprechende in Verträgen vereinbarte Klauseln sind folgerichtig unwirksam.
Dem Versuch der Autoverkäufer, sich mit entsprechenden Klauseln aus der Haftung zu ziehen, hat der BGH mit seinem Urteil damit generell einen Riegel vorgeschoben: Im aktuellen Fall war der Defekt am Wagen nicht auf eine unsachgemäße Wartung durch die freie Werkstatt zurückzuführen, sondern auf einen Materialverschleiß am Fahrzeug. Für solche Fälle dürfe dem Kunden die Garantie nicht pauschal versagt werden.
Garantieansprüche gegenüber Verkäufern durchsetzen
Das Urteil macht deutlich: Geben Verkäufer also über die gesetzliche Gewährleistung hinaus zusätzlich noch eine Garantie für ein gekauftes Fahrzeug, so dürfen sie dem Kunden keine bestimmte Werkstatt vorschreiben. Werden die Arbeiten in einer freien Werkstatt ebenso fachgerecht durchgeführt und ist der spätere Schaden nicht auf diese Arbeiten zurückzuführen, so bleiben dem Kunden die Garantieansprüche erhalten.
Autoverkäufer, die sich gegen eine Erfüllung der zugesicherten Garantie wehren, müssen fortan damit rechnen, in Gerichtsverfahren zu unterliegen. Autokäufern ist anzuraten, anwaltliche Hilfe einzuholen, falls ihre Garantie- oder Gewährleistungsansprüche aus einem Kaufvertrag zurückgewiesen werden.