Mir gefällt hier offengestanden weder die Fragestellung noch einige der doch eher holzschnittartigen Antworten.
Aus der Fragestellung ergibt sich, dass man sich selbst bislang nicht vertieft mit den Problemen befasst hat und diese Aufgabe quasi mit dem Anspruch auf eine Rundum-Sorglos-Betreuung an die Foristen abtreten will. Wesentliche Angaben für die Beurteilung fehlen zudem. Daher beschränke ich mich auf zwei Lösungshinweise:
1. Den Kfz-Handel trifft im Privatkundengeschäft eine Untersuchungspflicht hinsichtlich Vorschäden. Das gilt auch für den Fall, dass der Betrieb über keine eigene Werkstatt verfügt. Auf die Angaben des Vorbesitzers darf sich der Händler im Privatkundengeschäft nicht verlassen, es sei denn der Verzicht auf eine gebotene Untersuchung wird offengelegt. Was bei gründlicher Untersuchung entdeckt werden kann - insbesondere bei abweichenden Angaben des Vorbesitzers - ist dann eine tatsächliche Frage.
2. Die Mehrzahl der Gewährleistungsausschlüsse, die ich bislang in der Praxis gesehen habe, waren fehlerhaft formuliert und im Rahmen von Allgemeinen Geschäftsbedingungen vielfach schon daher unwirksam oder der Händler darf sich auf den Gewährleistungsausschluss wegen Verletzung der Untersuchungspflicht nicht berufen.