Dann nun das Modul im Radio tauschen.
Denke nicht das der Kameralieferant die Umbaukosten trägt. Er haftet nur wenn er es eingebaut hätte und für die Ware.
Das habe ich dazu gefunden:
Teile, die vom Verbraucher online gekauft und in der Werkstatt verbaut wurden (B2C), unterliegen der Gewährleistung durch den gewerblichen Verkäufer. In dem Fall also dem Online-Portal. Die Rechtsprechung ist in dem Falle eindeutig, denn im Kaufrecht gilt die Regel, dass der Verkäufer im Rahmen der Gewährleistung auch Ein- und Ausbaukosten für das defekte Teil bezahlen muss. Das war allerdings nicht immer so, denn ursprünglich hatte der Bundesgerichtshof mit dem Urteil vom 15.07.2008 (Az.: VIII ZR 211/07) festgelegt, dass der Verkäufer der Ware ausschließlich eine Ersatzlieferung, nicht aber die Ein- und Ausbaukosten tragen muss (vgl. § 439 Abs. 1 BGB). Dies änderte sich jedoch im Jahr 2011, als der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 16.06.2011 / Az.: C-65/09, C-87/09) die Rechtsprechung des BGH teilweise infrage stellte.
Der Entscheidung des EuGH ist es geschuldet, dass der BGH seine Rechtsprechung für die Fälle angleichen musste, bei denen auf der Käuferseite ein Verbraucher beteiligt ist. So entschied der BGH mit dem Urteil vom 17. Oktober 2012 (Az.: VIII ZR 226/11), dass § 439 Abs. 1 BGB europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass bei Beteiligung eines Verbrauchers bei einer mangelhaften Kaufsache der Verkäufer auch die Ein- und Ausbaukosten zu tragen hat.