Bei einem solchen Fall der Arglistigen Täuschung ist der Kaufvertrag nichtig und man kann den Wagen zurückgeben. Es ist der volle Kaufpreis zurückzuerstatten.
Siehe: http://www.anwalt.de/rechtstip…trag-moeglich_062714.html
Da gibt es allerdings einen kleinen, aber entscheidenden Unterschied - nämlich, dass hier im Kaufvertrag sehr wohl ein Vorschaden - wenn auch nicht das wirkliche Ausmass - ausdrücklich vermerkt ist. Wenn jetzt auch noch die explizite Zusicherung "Unfallfrei" fehlt, dann wars das wohl mit der Nichtigkeit.
Aber, selbst wenn der Kaufvertrag tatsächlich nichtig ist, ist die Sache noch lange nicht gebacken. Den Gebrauchsvorteil muss man sich auf jeden Fall anrechnen lassen. Vielleicht trägt der Verkäufer (was gar nicht so selten ist) schon längst die Hosentaschen nach aussen ..... dann bleibt im Endeffekt alles wie gehabt