Grundsätzliches zum Lieferverzug
Ein Händler bzw. Kaufmann ist verpflichtet, die bestellte Ware fristgerecht zu liefern, andernfalls gerät er unter Umständen gemäß § 286 BGB (Verzug des Schuldners) in Lieferverzug. Ob ein Lieferverzug eintritt, hängt aber grundsätzlich zunächst erst mal davon ab, ob ein unverbindlicher Liefertermin oder ein fixer Liefertermin vereinbart wurde.
Wenn Sie Waren vor Ort beim Händler kaufen, für die nur ein ungefährer Liefer- oder Abholtermin vereinbart wurde, z. B. Lieferung in circa oder ungefähr zwei Wochen, müssen Sie zunächst die gesamte Frist verstreichen lassen und dann den Verkäufer anmahnen und ihm eine Frist zur Nachlieferung setzen. Damit setzen Sie den Verkäufer in Verzug. Ist auch diese Frist verstrichen, können Sie Rechte wie Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen.