Anspruch auf Nacherfüllung (Abschluss Kaufvertrag ab 01.01.2002)
Quelle: http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/frameset.htm?http://www.internetratgeber-recht.de/Kaufrecht/Rechte_Kaeufer/rechte_kaeufer_6.htm</a>
ZitatAlles anzeigen1. Ist die Kaufsache mangelhaft, muss der Käufer zunächst Nacherfüllung (= Nachbesserung oder Ersatzlieferung) gegenüber dem Verkäufer verlangen. Der Verkäufer soll so eine „zweite Chance“ zu vertragsgemäßen Erfüllung erhalten.
2. Erst, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, sie vom Verkäufer verweigert wird oder die Nacherfüllung dem Käufer nicht zumutbar ist, kann er Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen oder alternativ zum Schadensersatz Ersatz seiner vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Eine Nachbesserung gilt nach dem zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt, § 440 Satz 2 BGB.
3. Der Käufer kann bei der Nacherfüllung zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung frei wählen.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung zu verweigern, wenn die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist (§ 439 Abs. 3 BGB). Der Käufer ist in diesem Fall auf die jeweils andere Form der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) beschränkt. Auch der nun gewählten Form der Nacherfüllung kann der Verkäufer wiederum den Einwand unverhältnismäßig hoher Kosten entgegenhalten. Dies hat zur Folge, dass der Nacherfüllungsanspruch insgesamt entfällt und der Käufer auf die Rechte aus Minderung / Rücktritt und Schadensersatz beschränkt ist. Maßstab für die Unverhältnismäßigkeit der Nacherfüllungskosten ist
der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand,
die Bedeutung des Mangels und
die Frage, ob der Käufer ohne erheblichen Nachteile auf die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung zurückgreifen könnte.
5. Ist der Verkäufer zur Nacherfüllung verpflichtet, muss er die dadurch verursachten Aufwendungen, insbesondere die Transportkosten, Wegekosten, Arbeitskosten und Materialkosten, übernehmen.
6. Wählt der Käufer die Nachbesserung der Kaufsache, so hat der Verkäufer im Regelfall zwei, höchstens aber drei Versuche, um den Mangel zu beseitigen.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Bei Ersatzlieferung mangelhafter Ware kein Wertersatz nötig
Quelle: http://www.golem.de/0811/63830.html
ZitatAlles anzeigenBei Ersatzlieferung mangelhafter Ware kein Wertersatz nötig
Europäisches Recht schlägt das BGB
Im Gesetz steht es anders, aber der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Käufer bei einer Ersatzlieferung für eine mangelhafte Ware keinen Wertersatz für die Nutzung der Geräte zahlen muss. Das Urteil bringt Hardwarekäufern einige Vorteile.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) steht unter Paragraf 346: (1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten [...].
Das sieht der Bundesgerichtshof nicht so. Der Verbraucher hat dem Spruch nach keinen Wertersatz für die Nutzung der zunächst gelieferten Kaufsache zu leisten. Der Grund für diese ungewöhnliche Entscheidung liegt in der europäischen Verbrauchsgüterkaufrichtlinie.
Das oberste deutsche Gericht hatte folgenden Fall zu entscheiden: Eine Verbraucherin kaufte bei einem Versandhändler einen Herd und stellte erst rund eineinhalb Jahre später fest, dass sich die Emailleschicht im Backofen abgelöst hatte. Eine Reparatur war unmöglich, woraufhin der Händler den Backofen austauschte. Der Versandhändler verlangte für die bis dahin angefallene Nutzung des Gerätes Geld. Die Kundin wandte sich an den Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände e. V. Der Verband forderte die Rückzahlung des Wertersatzes.
Der Rechtsstreit ging durch die Instanzen und landete schließlich beim Bundesgerichtshof. Von dort aus wurde der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bemüht und gefragt, ob der BGB-Paragraf mit der EU-Richtlinie harmoniert. Dem ist nicht so und damit hat beim Verbrauchsgüterkauf der Verkäufer keinen Anspruch auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache.
Der Gesetzgeber will in einer Änderung des BGB diesem Umstand bald Rechnung tragen. (ad)
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Regeln beim Abschluss eines Kaufvertrags
Quelle: http://www.verbraucherzentrale…4050004746/link7059A.html
ZitatAlles anzeigenNachbesserung und Ersatzlieferung
Hat der Kaufgegenstand einen Mangel, können Verbraucher zunächst einmal nur die so genannte Nacherfüllung verlangen. Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung: die Reparatur und die Ersatzlieferung. Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht. Ist dem Verkäufer die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie ablehnen und die andere Form der Nacherfüllung wählen.
Der Verkäufer darf also etwa den vom Kunden verlangten Austausch eines Computers ablehnen, wenn ein Ersatzgerät übermäßig teuer wäre. Dann muss sich der Kunde mit einer Reparatur zufrieden geben. In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur wirtschaftlich nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur.
Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, ist dem Verbraucher nur ein einziger Versuch zumutbar. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen.
Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass der Käufer die Nachbesserung in der Regel höchstens zweimal dulden muss, bevor er von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.
In der Praxis kommt es auf den Einzelfall an. Gerichte haben schon die Ansicht vertreten, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel einem Computer allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Die Kosten jeder Nacherfüllung, ob Reparatur oder Ersatzlieferung, trägt allein der Verkäufer. Er darf dem Käufer beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.