ZitatDie Betriebserlaubnis ist ja wohl in jedem Fall erloschen...
Das Tuning muss man angeben bzw. eintragen lassen ... : Was man beim Tuning beachten sollte -> Wie funktioniern: Motor, Kupplung, Getriebe usw
ZitatDie Betriebserlaubnis ist ja wohl in jedem Fall erloschen...
Das Tuning muss man angeben bzw. eintragen lassen ... : Was man beim Tuning beachten sollte -> Wie funktioniern: Motor, Kupplung, Getriebe usw
Wenn du untenherum mehr Bums haben möchtest so sollte man die Schaufeln vom Turbo verstellen können.
Was hat die Bohne für einen Lader?
Aber: Turbobedingt hat der Motor eine niedrige Verdichtung. Deshalb hat der Motor ohne Turboladereinsatz keine oder nur wenig Leistung ...
ZitatWie steht es denn mit der Haltbarkeit der Chromteile an der Karosserie.
Unsere Auflage hält bis jetzt einwandfrei: http://abload.de/img/dsc_0014_bildgrendern43kli.jpg
ZitatNun, wer natuerlich sein fahrzeug 15 Jahre behalten moechte, der sollte etwas tun, aber wer moechte schon 15 Jahre sein Fahrzeug behalten?
Ich ...
Meinen Fiat Uno habe ich nur rel. kurz behalten. Wegen Rost ...
Mein Audi 80 Coupe hatte ich 11 Jahre. War dann 15 Jahre alt.
Meinen W168 haben wir mit 2 Jahren gekauft und ist jetzt nach 12 Jahren unserem Sohn übergeben.
Bei dem Mokka wird es nicht anders laufen ...
Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe: Reparaturservice Haftungsfragen
https://www.kfzgewerbe.de/mitglieder/recht-steuern/sachmangelhaftung/reparaturservice.html
Autowerkstatt: Haftung für Fehldiagnose bei einem Kostenvoranschlag
Quelle: http://www.streifler.de/autowe…envoranschlag--_9685.html
ZitatAlles anzeigenSie befinden sich hier : Zivilrecht » Schadensersatzrecht » Autowerkstatt: Haftung für Fehldiagnose bei einem Kostenvoranschlag
Autowerkstatt: Haftung für Fehldiagnose bei einem Kostenvoranschlag
Kfz-Betriebe unterliegen bei gebührenpflichtigen Kostenvoranschlägen der strengen Werkvertragshaftung, wenn die Fehlerfeststellung unzulänglich ist.
Kfz-Betriebe unterliegen bei gebührenpflichtigen Kostenvoranschlägen der strengen Werkvertragshaftung, wenn die Fehlerfeststellung unzulänglich ist, weil sie allein auf einem elektronischen Diagnosegerät beruht.
So hat das Amtsgericht (AG) Kassel rechtskräftig entschieden. Im Urteilsfall hatte der Kunde eine Markenwerkstatt aufgesucht, weil die Servolenkung seines Pkw schwergängig war. Ein Werkstattmitarbeiter führte eine Fehlerdiagnose mit Hilfe eines elektronischen Diagnosegeräts durch. Als Schadensursache wurde ein Ausfall der Pumpe für die Servolenkung angezeigt. Dementsprechend hieß es im Kostenvoranschlag (KVA) „Pumpe defekt“. Der Kunde zahlte für den Kostenvoranschlag 94,72 Euro, ließ die Reparatur aber in einer freien Werkstatt durchführen. Diese tauschte die Pumpe aus, doch die Schwergängigkeit der Lenkung blieb. Erst durch die Arbeiten im Motorraum, jedoch vor Ausbau der Pumpe, war erkennbar geworden, dass Korrosion am Kreuzgelenk der Lenkstange die wahre Ursache war. Den Rost zu entfernen, hätte rund 150 Euro gekostet. Für den Tausch der Pumpe musste der Kunde aber 537,04 Euro zahlen. In Höhe der Differenz nahm er bei der Werkstatt, die den Kostenvoranschlag erstellt hatte, Regress. Diese habe es fahrlässig versäumt, den Kunden darauf hinzuweisen, dass ihre Fehlerfeststellung mittels Diagnosegerät keine verlässliche Basis, sondern - entgegen der Kundenerwartung - nur eine vorläufige Einschätzung enthalte (AG Kassel, 423 C 4454/11).
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
AG Kassel Urteil vom 12.07.2012 (Az: 423 C 4454/11)
Siehe: http://www.streifler.de/autowe…envoranschlag--_9685.html
Quelle: http://www.kfz-innung-meininge…i-einem-kostenvoranschlag
ZitatAlles anzeigenHaftung für Fehldiagnose bei einem Kostenvoranschlag
Da Kostenvoranschläge meist gegen eine Gebühr erstellt werden, unterliegen Kfz-Betriebe der strengen Werkvertragshaftung, wenn die Fehlerfeststellung unzulänglich ist, da sie allein auf einem elektronischen Diagnosegerät beruht.
WICHTIG
Fügen Sie entgeltlich erteilten Kostenvoranschlägen den Hinweis „Diagnose unverbindlich“ als vorgedruckte Formulierung hinzu, um deutlich zu machen, dass eine Fehldiagnose nicht auszuschließen ist und Sie dafür nicht haftbar gemacht werden können.
Damit ihnen keine Fahrlässigkeit unterstellt werden kann, müssen Sie ihre Kunden darauf hinweisen, dass ihre Fehlerfeststellung mittels Diagnosegerät keine verlässliche Basis, sondern nur eine vorläufige Einschätzung ist.
Man sollte also mal schauen, ob da so eine Formulierung im KV eingetragen ist. Wenn ja kann sich die Werkstatt darauf berufen und haftet nicht bei Elektronischen Diagnosen durch ein Diagnosegerät. also dem Auslesen des Fehlerspeichers und dem daraus erstellten KV ....
BGH-Urteil: Gebrauchtwagen-Garantie gilt auch bei Wartung in freier Werkstatt
Quelle: http://www.spiegel.de/auto/akt…-hersteller-a-924365.html
ZitatAlles anzeigenDer Bundesgerichtshof hat mit einem Urteil die Rechte von Autokunden gestärkt. Er entschied, dass Gebrauchtwagen ihre Garantie auch dann behalten, wenn sie nicht in den Vertragswerkstätten der Hersteller gewartet werden.
Karlsruhe - Wer bei seinem Gebrauchtwagen die Garantie geltend machen will, muss ihn dazu nicht zwingend in Vertragswerkstätten des Herstellers warten und inspizieren lassen. Eine solche Klausel in den Garantieansprüchen sei unwirksam, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Im aktuellen Fall hatte der Kläger im November 2009 in einem Autohaus ein gebrauchtes Auto inklusive einer einjährigen Gebrauchtwagengarantie für 10.490 Euro gekauft. Im April 2010 ließ der Kläger den vierten Kundendienst in einer freien Werkstatt vornehmen. Wenige Monate später blieb das Auto dann wegen eines Schadens an der Ölpumpe liegen.
Der Garantiegeber, die CG-Car Garantie Versicherung, wollte mit Verweis auf die freie Werkstatt nicht für den Schaden bezahlen. Vor Gericht bekam der Versicherer in erster Instanz recht, das Berufungsgericht kassierte das Urteil anschließend zu Gunsten des Käufers. Nun bestätigte der BGH diese Entscheidung: Die Reparaturkosten von rund 3300 Euro muss die beklagte Versicherung dem Urteil zufolge bezahlen.
Auch bei Neuwagen gibt es nur in Ausnahmefällen Vorgaben
Das Urteil wurde am Mittwoch in Karlsruhe verkündet. Damit unterscheidet sich das Verfahren laut BGH bei Gebrauchtwagen grundsätzlich von dem bei Neuwagen, wo eine rechtliche Bindung an Vertragswerkstätten möglich ist. Die meisten Autohersteller machen jedoch nach Angaben des Netzwerks unabhängiger Kfz-Unternehmer ihren Käufern bei der Werkstattwahl inzwischen keine Vorgaben mehr. Dies entspreche auch europäischen Wettbewerbsrichtlinien.
Beim Neukauf können Autohäuser allerdings eine Gratis-Garantie anbieten mit der Bedingung, dass die Käufer regelmäßig Vertragswerkstätten aufsuchen müssen. Das hatte der BGH in einem früheren Urteil festgeschrieben. Eine solche Kundenbindung stelle ein berechtigtes Interesse der Hersteller da. Das gelte aber nicht beim Handel mit Gebrauchtwagen, begründete der Vorsitzende Richter Wolfgang Ball die Entscheidung.
cst/afp/dpa
Siehe auch:
Die KFZ Wandlung
Quelle: http://www.automobilkanzlei.de/wandlung-kfz
ZitatAlles anzeigenMit einer KFZ Wandlung kann die Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs erreicht werden. Voraussetzung hierfür sind vor allem Mängel am Auto. Obwohl mit der Wandelung umfassende Veränderungen in den Rechtsbeziehungen zwischen Autohändler und Fahrzeugkäufer verbunden sind, sind die Voraussetzungen für eine Auto Wandlung oftmals schnell erfüllt. Entsprechend gut sind die Chancen für eine erfolgreiche Wandlung.
Voraussetzungen der KFZ Wandlung
Für die erfolgreiche Wandlung beim Autokauf müssen die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
1. Erheblicher Mangel
2. (Entbehrliche) Fristsetzung
3. Erklärung der Wandlung / des Rücktritts
Zu den Voraussetzungen im Einzelnen:
Erheblicher Mangel
Um einen Autokaufvertrag zu wandeln muss das Auto zunächst mangelhaft sein. Ein Mangel am Auto liegt insbesondere vor, wenn das Fahrzeug nicht die zwischen Verkäufer und Käufer vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit eine Beschaffenheit nicht ausdrücklich vereinbart ist, liegt ein Mangel vor allem dann vor, wenn sich das Fahrzeug nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (vgl. auch die Urteile zur Fahrzeug-Wandlung).
Sowohl die Existenz, als auch der Umfang des oder der Mängel kann problematisch sein. In Prozessen zur Wandelung wird gerade über diesen Punkt viel und umfassend gestritten. Oftmals ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens unausweichlich.
(Entbehrliche) Fristsetzung
Dem Verkäufer des Autos muss erfolglos eine angemessene Frist zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache) gesetzt worden sein. Wann eine Frist angemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
In bestimmten Fällen ist eine Fristsetzung entbehrlich. Von besonderer praktischer Bedeutung sind dabei Situationen, in denen die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der Verkäufer zweimal erfolglos nachgebessert hat. War das Fahrzeug also zweimal zur Mangelbeseitigung in der Werstatt des Verkäufers und ist der Mangel immer noch vorhanden, kann die Wandelung ohne Weiteres erklärt werden.
Weitere Ausnahmefälle zur Fristsetzung ...
Erklärung der Wandlung / des Rücktritts
Die Wandlung bzw. der Rücktritt muss dem Vertragspartner gegenüber erklärt werden. Dabei ist zu beachten, dass der Händler vor Ort, bei dem das Fahrzeug übergeben wurde, nicht unbedingt der Vertragspartner sein muss.
In jedem Fall sollte die Rücktrittserklärung aus Beweisgründen schriftlich erfolgen und der Zugang beim Vertragspartner unter Angabe des Datums dokumentiert sein.
Sind die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, kann das Fahrzeug gewandelt werden.
Folgen der Wandlung des KFZ
Soweit die Voraussetzungen der Wandlung erfüllt sind, hat der Autokäufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des KfZ-Kaufvertrages. Dieser folgt alleine aus den gesetzlichen Vorgaben. Die Rückabwicklung des Autokaufvertrages steht damit nicht im Ermessen des Verkäufers. Der in der Praxis immer wieder anzutreffende Hinweis der Autohäuser, für eine Rückabwicklung müsse zuerst die "Genehmigung des Herstellers“ eingeholt werden, ist falsch. Der Käufer hat einen eigenständigen Anspruch auf Rückabwicklung.
Die Rückabwicklung beinhaltet vor allem die Rückgabe des Fahrzeugs und die Rückzahlung des Kaufpreises. Daneben sind eine Nutzungsentschädigung und die Kapitalverzinsung zu berücksichtigen. Eventuelle Aufwendungen des Käufers hat der Verkäufer oftmals ebenfalls zu ersetzen. Die einzelnen Positionen sind in der Praxis immer wieder problematisch.
Siehe auch:
Wandlung PKW: der Ablauf
Checkliste: Wandlung Kfz
Kosten und Kostenerstattung bei der Wandlung des KFZ
Die Kosten der Wandlung eines KfZ trägt der Verkäufer. Zu den Kosten gehören insbesondere Fahrtkosten, Gutachterkosten und die Kosten für einen Anwalt und das Gericht. Die Kosten der Wandlung stellen üblicherweise einen Schaden des Käufers dar, den der Verkäufer ersetzen muss. Dafür müssen lediglich die oben genannten Voraussetzungen der Wandlung erfüllt sein.
Soweit eine Rechtschutzversicherung exstiert übernimmt diese die Kosten. Ausreichend ist regelmäßig eine auf das Fahrzeug bezogene Verkehrsrechtschutzversicherung. Dies ist gerade auch für Unternehmer interessant, die nur eingeschränkten Zugang zu Rechtschutz in Vertragsangelegenheiten haben.
Besondere Konstellationen der Wandlung
Wandlung von Neuwagen
Es wäre verfehlt, Mängel nur bei älteren Autos zu erwarten. Gerade die Wandlung von Neuwagen gewinnt immer mehr an Bedeutung. Ein Grund dafür ist die ständig zunehmende technische Komplexität der Fahrzeuge. Insbesondere die Elektronik der Fahrzeuge bzw. die zunehmende Computerisierung führt zu einer Vielzahl von Mängeln, die oftmals die oben genannten Voraussetzungen für den Rücktritt vom Kaufvertrag erfüllen. Im Ergebnis ist es oft mit Erfolg möglich, das Auto zu wandeln und die Rückabwicklung des Autokaufs durchzusetzen. Weitere Einzelheiten …
Rückgaberecht?
Es existiert kein allgemeines Kfz Rückgaberecht. Insbesondere kann in der Regel nicht einfach durch die Einhaltung einer besimmten Frist vom Kaufvertag zurückgetreten werden. Solche Möglichkeiten existieren allenfalls im Fernabsatz, der jedoch beim Kfz-Kaufvertrag und dessen Wandelung nur eine untergeordnete Rolle spielt. Die Kfz-Rückabwicklung ist vielmehr von den vorgenannten Voraussetzungen der Auto Wandlung bzw. des Auto Rücktritts abhängig.
Abschließende Anmerkung zum Begriff der Wandlung
Der Begriff der Wandlung ist schon etwas älter. Seit der Reform des Schuldrechts ist der Begriff der Wandlung durch den des Rücktritts ersetzt (und strukturell etwas verändert) worden. Dennoch wird in der Praxis bis heute sehr häufig von der Auto Wandlung gesprochen. Eine Unterscheidung zwischen Rücktritt und Wandlung wird oft nicht vorgenommen.
Nachdem das Ergebnis (Fahrzeug-Rückgabe gegen Rückzahlung des Kaufpreises) in beiden Fällen identisch ist, braucht für eine praxisorientierte Darstellung eine solche Unterscheidung auch nicht vorgenommen werden. Kfz-Rücktritt und Kfz-Wandlung können somit synonym verwendet werden. Dieser Ansatz wird auch hier verfolgt.
Zuletzt aktualisiert am Freitag, den 29. Oktober 2010 um 08:50 Uhr
Fehldiagnose Kfz Vertragshändler
http://www.frag-einen-anwalt.de/Fehldiagnose-Kfz-Vertragshändler-__f52807.html
ZitatAlles anzeigenFolgendes Problem,
Ich besitze einen Fahrzeug mit welchen ich im Oktober liegen geblieben bin. Das Fahrzeug wurde in eine freie Werkstatt gebracht. Dort wurde festgestellt das der Motorsteuerkabelbaum defekt sei und ersetzt werden muss.(Nachweislich) Nach dem dies erfolgte sprang das Fahrzeug immer noch nicht an - bzw. nur ab und zu. Ich wurde an den Vertragshändler verwiesen, da die freie Werkstatt nur beschränkt Handlungsfähig ist.
Ich stellte das Fahrzeug am 5.11. beim Vertragshändler vor mit der Information Fehlerverlauf, gewechselte Teile, Fehlercode. Ich bekam einen Annahmeschein wo ersichtlich ist. Fahrzeug springt nicht an oder geht wärend der Fahrt aus.
Fehlersuche - Kurztest 15 AW zu 10 Euro -Reparatur nach Rücksprache.
Nach einer Woche bekam ich einen Anruf wo ausgesagt wurde es liegt an einem Bauteil am Getriebe (Anlasserkranz). Dort fehlte ein Zahn. Ich sagte das das Fahrzeug schon immer beim Anlassen Geräusche machte und ob Sie sich sicher sind das es daran liegt.
"Antwort war wortwörtlich"" Sie können uns doch nicht an die Wand nageln" Ich fragte also ob Sie andere Bauteile ausschließen könnten.
"Antwort war : es ist alles in Ordnung - das Steuerteil schliessen Wir aus"
Ich stimmte der Reparatur mündlichzu - in der Hoffnung das der Vertragshändler schon das richtige tut. Gesamtkosten mit Kurztest 800 Euro.
Eine Woche später dann der Anruf von MIR was denn nun ist. Die Aussage war - das Fahrzeug läuft nicht - aber es hätte damit zutun.
Sie müssten weiter suchen.
Wieder eine Woche später der Anruf ,das dass Steuerteil was vorher ausgeschlossen wurde zur Überprüfung eingeschickt werden muss.
Eine Woche später der Anruf Es ist defekt - Reparatur 600 Euro.
Ich fragte was den da mit der ersten Reparatur ist. Anwort war. Es hat schon damit zutun und Sie müßten nach Ihrem vorgegebenen Schema vorgehen.
Ich fragte also nach den gesamt Kosten.
Da wurde mir gesagt erste Reparatur 1200 Euro plus 600 Euro für das Steuerteil.
Ich fragte nach, wie es bei der ersten Rechnung aus 800 Euro nun zu 1200 Euro kommt.
Antwort war " Sie mussten ja weiter suchen und weil ich nun so lange warten muß erlassen Sie mir von der ersten Rechnung 200 Euro.(also 350 Euro Diagnose)
Zornig sagte ich Steuerteil instandsetzten!
Am 16.12.08 kam das Steuerteil wieder - Wieder mußte ich nachfragen was nun mit dem Fahrzeug ist. Mir wurde gesagt das dass Fahrzeug mit reparierten Steuerteil nun garnicht mehr läuft und es wieder eingeschickt werden muss. Wenn es nicht mehr zu reparieren geht würde ein neues für 2400 Euro nötig sein.(Vorher lief das Fahrzeug wenigsten bedingt) (Zeugen vorhanden)
Nun bin ich auf Januar vertröstet wurden.
Für mich liegt hier nahe das mir die unnötigen Kosten auferlegt werden sollen.
Auch kann ich als privat Person nicht wissen welche Vorgaben der
Händler bei Fehlersuche hat.
.
Meine Frage nun:
Muss ich weitere Kosten in Kauf nehmen wenn Die mein Steuerteil kaputt Reparieren.
Muss ich trotz des Annahmeschein mit 15 AW die weiteren Fehlerdiagnosen zahlen.(darauf hingewiesen hat mich keiner)
Muss ich die erste Rechnung so in Kauf nehmen obwohl es nicht der Fehler war.
Kann ich Anspruch auf Nutzungsausfall stellen.
Ist das so rechtlich in Ordnung das alles mündlich abgewickelt wird.
Das Fahrzeug ist ein gebrauchtes Fahrzeug der Oberklasse ohne Garantieanspruch. Da ich nicht weis ob ich den Hersteller hier öffentlich bekannt geben darf nur der Sitz "Stuttgart"
Ich würde mich freuen wenn Sie mir einen Rat geben könnten.
Vielen Dank
Sehr geehrte Fragende,
was Ihnen passiert ist, ist sehr ärgerlich.
Zunächst zur rechtlichen Einordnung:
Sie haben einen Werkvertrag über die Reparatur des Fahrzeuges abgeschlossen - Werkvertrag deshalb, da nun der Erfolg geschuldet werden soll: Sie haben stets neue Aufträge erteilt:
1. Anlasserkranz (Zustimmung mündlich, das ist ausreichend)
2. Steuerteil instandsetzen
Die Werkstatt, die den Auftrag angenommen hat, ist folglich verpflichtet, den Erfolg herzustellen: d.h. obige beiden Punkte einwandfrei zu erledigen.
Die Werkstatt muss daher alles unternehmen (aber eben auch nicht mehr) als den vorliegenden Fehler zu beseitigen und die Teile zu reparieren.
Dabei haben Sie als Laie keinen Überblick und müssen sich auf die Kommentare verlassen, welche Teile genau denn nun fehlerhaft sind.
Problematisch ist jedoch, dass Sie zu den einzelnen Aufträgen stets das Einverständnis ausdrücklich gegeben haben, auch, wenn Sie sich auf die Aussage verlassen haben.
Daher handelte die Werkstat auftragsgemäß.
Fraglich ist, was genau der Fehlertest ergeben hat und was Basis der Absprachen war (ggf. sollte näher vorgetragen werden).
Wenn Sie jedoch jedes Mal der Reparatur kurz zugestimmt haben, so haben Sie auch hierfür die Kosten zu übernehmen, wenn die Reparatur einwandfrei ausgeführt werden würde.
Jedoch müssen Sie nicht für unnötiges „Herumsuchen“ die Kosten übernehmen, sprich wenn diese Kosten auf mangelndem Wissen der Werksatt zurückzuführen sind (also Fehlversuche). Dies gilt auch für erfolglose Reparaturen, die gar nicht den Fehler enthielten. Allerdings ist hier problematisch, inwieweit beweisbar ist, dass diese Reparaturen sinnlos sind oder Ihnen falsche Informationen gegeben bzw. richtige vorenthalten wurden.
Des weiteren müssen Sie nicht für Schäden, die durch die Reparatur entstanden sind, Kosten übernehmen, können sogar eigene Ansprüche auf Schadensersatz stellen (wenn das Steuerteil also nach Ihrer Frage „kaputtrepariert“ wird, dafür haftet die Werkstatt).
Einen Anspruch auf Nutzungsausfall haben Sie nur, wenn das Fahrzeug aufgrund eines Verschuldens der Werkstatt länger als notwendig dort verblieben wäre. Oft stellen die Autohäuser aber auf Kulanzbasis ein Ersatzfahrzeug für kurze Zeit.
Ich würde Ihnen raten, morgen einen Kostenvoranschlag für alle noch ausstehenden Arbeiten sich schriftlich geben zu lassen und nur diese Reparaturen einzeln freizugeben. Dann dürfen auch nur diese abgerechnet werden. Ich würde keine mündlichen Abreden mehr vornehmen, da auch hier die Beweisproblematik bestehen könnte, falls tatsächlich mehr erledigt wurde.
Auch sollte der Werkstatt schriftlich eine Frist gesetzt werden, bis wann die Reparatur fertig ist und sie auffordern genau mitzuteilen, was sie als Reparatur und warum vorschlägt – dann können Sie nämlich die Werkstatt auch hierauf festnageln und bei Fehlern/Verzug zusätzlichen Kosten Ansprüche geltend machen bzw. die Bezahlung zu Recht verweigern!
Letztendlich kann dies aber nur, wenn Sie meinen, dass eine Fehlreparatur vorliegt, ein Gutachter entscheiden. Dann steht der Werkstatt ggf. ein Teil der Vergütung nicht zu und Sie könnten unter diesen Umständen auch Nutzungsausfall bzw. Schadensersatzansprüche geltend machen.
Zudem ist zu beachten, dass Sie das Werk abnehmen müssen, d.h. überprüfen Sie nach Übernahme des Wagens auf Fahrtüchtigkeit, d.h. die Vergütung wird auch dann erst fällig, wenn Sie das Werk abgenommen haben, d.h. wenn der Erfolg der Reparatur eingetreten ist.
Achtung: Falls Sie einen teil der Rechnung nicht bezahlen wollen, weil Sie die Kosten als zu hoch ansehen, könnte es passieren, dass die Werkstatt ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht und den Wagen nicht herausgibt (abhängig von der noch offenen Höhe der Rechnung).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Bei einem derart komplizierten Sachverhalt würde ich jedoch, falls Sie nichts schriftliches erhalten oder die Rechnung tatsächlich zu hoch ausfällt, einen Rechtanwalt beauftragen. Gerne stehe ich Ihnen diesbezüglich im Rahmen eines neues Auftrages zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Dr. Corina Seiter
- Rechtsanwältin -
Quelle: http://www.autoservicepraxis.de/cms/1039873
ZitatAlles anzeigen
Behebbarer Mangel kann Rücktrittsgrund für Autokauf sein
Autokäufer können einen Wagen mit erheblichem Mangel auch dann zurückgeben, wenn sich später herausstellt, dass der Fehler recht einfach zu reparieren gewesen wäre. Das entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe und gab damit einem Autokäufer recht, der nach mehreren Reparaturversuchen unter anderem wegen Lenkproblemen vom Kaufvertrag zurückgetreten war. Erst im anschließenden Gerichtsverfahren hatte ein Sachverständiger festgestellt, dass sich der Fehler mit verhältnismäßig geringem Aufwand hätte beheben lassen. (Az. VIII ZR 139/09).
Hierauf komme es jedoch nicht mehr an, urteilte der BGH und bestätigte damit seine bisherige Rechtsprechung. Bei der Frage, ob ein Mangel so erheblich ist, dass er zum Rücktritt berechtigt, komme es auf den Zeitpunkt der Rücktrittserklärung an. Spätere Erkenntnisse bräuchten dabei nicht berücksichtigt werden. Im Streitfall kaufte der Kläger im September 2003 vom Beklagten einen neuen Mazda6 Kombi für 25.860 Euro. Mit Schreiben vom 23. November 2005 trat der Kläger dann nach zahlreichen Werkstattaufenthalten vom Kaufvertrag zurück.
Da der Rücktritt schon wegen der Lenkprobleme Erfolg hatte, musste der BGH nicht entscheiden, ob auch leichte Rostanhaftungen am Unterboden eines Neufahrzeugs einen ausreichenden Rücktrittsgrund dargestellt hätten. Die Vorinstanz, das OLG Rostock, hatte noch zugunsten des Verkäufers entschieden. Begründung: Anders als die Rostanhaftungen am Unterboden stellten die Fehler an der vorderen Achseinstellung zwar einen Mangel dar, dieser sei jedoch u.a. wegen der im Verhältnis zum Kaufpreis geringen Mangelbeseitigungskosten von weniger als fünf Prozent unerheblich und berechtige nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. (dpa/ng)