Die in der Zulassungsbescheinigung Teil II (ZB II) eingetragene Person ist der Halter des entsprechenden Fahrzeugs. Der Halterbegriff entstammt § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist Halter, wer das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (nämlich die Kosten bestreitet und tatsächlich über das Fahrzeug verfügen kann). Dies ist vielfach nicht der Eigentümer des Fahrzeugs. Die ZB II ist deshalb auch kein Eigentumsnachweis, sondern erleichtert letztendlich nur die Zulassungsvorgänge, da davon ausgegangen wird, dass derjenige, der die ZB II in Händen hält, verfügungsberechtigt über das Fahrzeug ist.
Die ZB II besteht in Deutschland aus einem einseitig bedruckten Dokument auf fälschungsgesichertem Spezialpapier im Format 21 × 30,48 cm (formatiert 21 × 29,7 cm).
Die Vorbesitzer (Halter) eines Fahrzeugs sind aus Datenschutzgründen mit Ausnahme des letzten Vorhalters nicht mehr namentlich nachvollziehbar. Es werden nur noch der Tag der ersten Zulassung und die Anzahl der Vorhalter eingetragen. Ab dem dritten Halter des Fahrzeugs wird für den Eintrag jedes weiteren zweiten neuen Halters (also den fünften, den siebten, etc.) die Ausstellung einer neuen ZB II im Zusammenhang mit der Zulassung erforderlich.
Eine generelle Umtauschpflicht vom alten Fahrzeugbrief in die neue ZB II besteht nicht. Automatisch umgetauscht wird, wenn ohnehin ein neuer Fahrzeugbrief auszustellen ist.
Ungültig gemachte Fahrzeugbriefe alter Art und ungültig gemachte ZB II werden von der Zulassungsbehörde vernichtet soweit der Halter diese nach Unbrauchbarmachung nicht wieder ausgehändigt haben möchte.
Kosten & Gebühren
Es werden Gebühren nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr erhoben. Nähere Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
An wen kann ich mich wenden?
Bei einem Neufahrzeug erhalten Sie die ZB II im Regelfall vom Hersteller im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges.
Bei Reimporten kann es vorkommen, dass vom Hersteller keine ZB II ausgestellt wurde, weil es in dem Land, für das das Fahrzeug produziert wurde, keinen Fahrzeugbrief gibt. In diesem Fall sollten Sie darauf drängen, dass der Fahrzeughändler der Ihnen das Fahrzeug verkauft, soweit dieser seinen Betriebssitz in Deutschland hat, bei Auslieferung des Fahrzeugs einen sogenannten Briefvordruck mit den technischen Daten des Fahrzeugs übergibt.
Die Ausstellung einer ZB II ist aber auch unproblematisch im Zusammenhang mit der Zulassung des Fahrzeugs möglich, wenn für dieses eine Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) vorliegt. In diesem Fall wenden Sie sich an den Kreis/die kreisfreie Stadt (Zulassungsstelle). Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises). Für die Zulassung muss auch die Verfügungsberechtigung (Rechnung im Original oder Kaufvertrag im Original) nachgewiesen werden.
Bei juristischen Personen ist der Kreis/die kreifreie Stadt in dessen/deren Bezirk der Sitz der Hauptniederlassung oder der Sitz der Zweigniederlassung liegt, zuständig; dies gilt auch für eine OHG, KG oder für Gewerbetreibende und Selbstständige mit fester Betriebsstätte.
Liegt ein COC-Papier nicht vor, müssen die technischen Daten auf andere Weise durch die Zulassungsbehörde oder einen amtlich anerkannten Sachverständigen ermittelt werden.