Garantie und Gewährleistung beim Neuwagenkauf
ZitatAlles anzeigenei Neuwagen schreibt der Gesetzgeber eine zwei Jahre geltende Sachmängelhaftung vor, wenn das Auto von einem Händler gekauft wird. Ein Sachmangel liegt vor, wenn bei Übergabe des Fahrzeuges die vereinbarte Beschaffenheit nicht gegeben ist. Trotzdem sollte ein Käufer auch darauf achten, ob es zusätzlich zur Sachmängelhaftung noch eine Herstellergarantie gibt.
Hersteller bieten ihre Garantie in fast allen Fällen über einen bestimmten Zeitraum (meist zwei oder drei Jahre, öfters jedoch auch schon bis zu 7 Jahre) aber zum Teil auch gebunden an eine bestimmte Kilometerlaufleistung. Es gibt auch Garantien auf bestimmte Eigenschaften und Qualität. Üblich sind z. B. Lackgarantien, Durchrostungsgarantien und Mobilitätsgarantien. Zudem bieten fast alle Hersteller Verlängerungen ihrer Garantien gegen Aufpreis an.
Sachmängelhaftung
Die Sachmängelhaftung richtet sich immer gegen den Verkäufer. Im Allgemeinfall handelt es sich dabei um das Autohaus, in dem der Wagen erworben wurde. Manchmal tritt der Händler aber auch nur als Vermittler auf. Dann ist derjenige Ansprechpartner, der im Kaufvertrag genannt wird. Ist das Neufahrzeug mangelhaft, kann der Käufer innerhalb von zwei Jahren eine Reparatur verlangen. Nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf fabrikneuer Kraftfahrzeuge, wie sie der Zentralverband des deutschen Kraftfahrzeuggewerbes empfiehlt, müssen mündlich angezeigte Mängel vom Verkäufer entsprechend schriftlich bestätigt werden. Der Mangel muss für die Regulierung über die gesetzliche Sachmängelhaftung bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhanden gewesen sein.
Im Allgemeinen geht die Rechtsprechung davon aus, dass in den ersten 6 Monaten nach Kauf auftretende Mängel bereits bei der Übergabe vorhanden waren. In diesem Fall müsste der Verkäufer das Gegenteil beweisen. Nach Ablauf dieser 6 Monate kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss nachweisen, dass der Mangel bereits von Beginn an vorhanden war. Problematisch kann es werden, wenn der Händler Pleite geht, oder nach einem halben Jahr ein solcher Nachweis nicht mehr möglich ist. Im ersten Fall gibt es keinen Ansprechpartner mehr, im letzten entfällt der Anspruch. Hier kann es ratsam sein, den Hersteller direkt zu kontaktieren und auf Kulanz zu hoffen.
Generell gilt, dass der Käufer bei einem Sachmangel zunächst die kostenlose Nacherfüllung, also quasi eine Reparatur, verlangen kann. Schlägt diese fehl oder wird nur mangelhaft ausgeführt, kann der Käufer den Kaufpreis mindern oder sogar vom Kaufvertrag zurücktreten. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist möglich, wenn die Reparatur zweimal fehlschlägt. Darüber hinaus kann ein Betroffener auch Schadenersatz oder den Ersatz von Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Sachmangel geltend machen. Voraussetzung ist dabei, dass der Verkäufer den Sachmangel verschuldet.
Nicht unter die Sachmängelhaftung fallen Verschleißteile, wie beispielsweise Bremsklötze. Die Frist für die zweijährige Sachmängelhaftung beginnt mit der Fahrzeugübernahme. Kommt es während dieser Zeit zu Auseinandersetzungen, wird der Ablauf gehemmt und die Frist um den entsprechenden Zeitraum verlängert.
Schwierig kann die Haftungsfrage bei EU -Importen werden. In dem Fall tritt der Verkäufer ggf. nur als Vermittler für ein ausländisches Autohaus auf. Ansprüche müssen dann im Ausland nach ausländischem Recht geltend gemacht werden. Zwar bleibt die Herstellergarantie bestehen, mit Nachbesserungen aus der Sachmängelhaftung im Ausland kann es allerdings schwierig werden. Auch kann der Käufer nicht so einfach vom Kaufvertrag zurücktreten.
Hier gilt es also, sich vor einem Kauf die genaue rechtliche Situation erklären zu lassen und den Kaufvertrag genau zu lesen.
Herstellergarantie
Gewährt ein Hersteller Garantien, so sind diese meist an bestimmte Bedingungen geknüpft. Dazu kann auch das Einhalten regelmäßiger Inspektionen zählen. Die kann der Käufer in einer Werkstatt seiner Wahl durchführen lassen, sofern diese die Reparaturvorgaben des Herstellers erfüllt und eine entsprechende technische Ausstattung hat. Die Garantie darf deshalb nicht entfallen. Allerdings könnte es später bei einer möglichen Kulanzleistung des Herstellers zu Problemen kommen. Kaum ein Hersteller erbringt nach Ablauf der Garantiefrist noch Kulanzleistungen, wenn das Auto in einer markenfremden Werkstatt gewartet wurde.
Es empfiehlt sich, genau zu klären, ab welchem Zeitpunkt die Garantie beginnt und für welchen Umfang sie gilt. Entsprechende Hinweise sollten im Garantiescheckheft zu finden sein. Der Käufer sollte darauf achten, ob das Fahrzeug eine Tageszulassung hat oder nicht, denn oft beginnt die Garantiefrist mit der Zulassung. Händler lassen manchmal Autos mit Tageszulassungen beim Straßenverkehrsamt zu, um entsprechende Preisnachlässe gewähren zu können. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshof gelten unbenutzte Autos auch nach einer Tages- oder Kurzzulassung noch als Neuwagen. Manche Firmen bieten gegen Aufpreis auch Anschlussgarantien an. Diese können im Fall eines Wiederverkaufs vom Folgekäufer übernommen werden.
Vor Abschluss einer solchen Zusatzgarantie oder Garantieverlängerung sollte jedoch genau geklärt werden, welchen Umfang diese enthält. In vielen Fällen sind zahlreiche Mängel oder bestimmte Baugruppen ausgeschlossen oder an eine Kilometerleistung gebunden, so dass im Schadensfall trotzdem hohe Reparaturkosten anfallen können. Lassen Sie sich die Garantiebedingungen vorab erklären und schriftlich geben. Eventuell kann eine Verlängerung auch Bestandteil der Preisverhandlungen sein.