Das Vertragswerk bezieht sich auf ein Schadenfreies, nicht repariertes Fahrzeug, dieses ist eindeutig nicht mehr gegeben.
Der Eigentums wie auch der Gefahrenübergang soll, wie man es eindeutig der Schilderung erkennen kann, am 01.09. stattfinden.
Ohne den erfolgten und eindeutig nachvollziehbaren Übergang des Eigentums wie auch der Gefahr liegt das Risiko klar und eindeutig beim Verkäufer und dabei ist es unerheblich ob der Schaden als Elementarschaden, fahrlässiger Kaltverformung durch Verkäufer oder Kunde bei Probefahrt (was bei einem Vorführwagen ja passieren kann) auftritt, das Risiko hat nicht der Käufer zu tragen, nicht vor Eigentums und Gefahrübertraung.
Der Fall ist also weder als binär oder sonst was zu betrachten, sondern auch ohne Kenntnis des Vertragswerkes als eindeutig zu werten.
Fakt, kein Übergang kein Risiko.
Er kann weder zu Übernahme noch zu Zahlung gezwungen werden, da die Eigenschaften nicht mehr dem Verhandlungsgegenstand entsprechen.
Liebe Grüße von der Weser
euer Florian